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ZNER 2016, 239
BGH 
12. Zur Aufteilung der Erlösobergrenzen bei Netzübernahmen (Stadtwerke Schwerte GmbH) (Beschluss vom 06.10.2015, EnVR 18/14)

a) Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber sind auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen.

BGH, ZNER 2016, 239-242 (Beschluss vom 06.10.2015, EnVR 18/14)

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