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ZNER 2018, 195
OVG Münster 
24. Nachbesserung einer UVP-Vorprüfung im gerichtlichen Verfahren (Beschluss vom 08.02.2018, 8 B 1620/17)

Im Eilverfahren sind die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1b Satz 1 UmwRG nicht zu prüfen, weil die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs unabhängig davon wiederherzustellen ist, ob ein festgestellter Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1 UmwRG im Hauptsacheverfahren zur Aufhebung der Genehmigung oder nur zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen würde.

OVG Münster, ZNER 2018, 195 (Beschluss vom 08.02.2018, 8 B 1620/17)

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