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ZNER 2016, 155
BFH 
9. Wechselrichter sind für die Stromerzeugung notwendige Neben- und Hilfsanlagen (Urteil vom 06.10.2015, VII R 25/14)

Wechselrichter, mit denen aus solarer Strahlungsenergie erzeugter Gleichstrom in marktfähigen Wechselstrom umgewandelt wird, sind für die Stromerzeugung erforderliche Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV. Infolgedessen ist der zur Kühlung oder zur Beheizung solcher Wechselrichter eingesetzte Strom nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Steuer befreit.

BFH, ZNER 2016, 155-156 (Urteil vom 06.10.2015, VII R 25/14)

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