Eine Weiterbelieferung bei Wegfall des Stromlieferanten setzt eine vertragliche Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Versorger voraus. Ohne Lieferanten- oder Liefervertrag kann keine Zuordnung zum Bilanzkreis des Grund- und Ersatzversorgers stattfinden, eine solche Ermächtigung nur durch AGB ist nicht möglich (Urteil vom 02.03.2023, VI-5 U 1/22)
Bei Ausfall des vertraglichen Lieferanten im Rahmen der Versorgung in einer höheren Spannungsebene und damit außerhalb der Ersatz- und Grundversorgung setzt eine Weiterbelieferung eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen dem Letztverbraucher und dem Versorger voraus. Der Letztverbraucher kann entweder vorsorglich einen (aufschiebend bedingten) Ersatzbelieferungsvertrag oder nach Eintritt der Zuordnungslücke unverzüglich einen neuen Stromliefervertrag schließen.…
OLG Düsseldorf, ZNER 2023, 147 (Urteil vom 02.03.2023, VI-5 U 1/22)
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