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ZNER 2020, 102
BGH 
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 muss ein Funkrundsteuerempfänger auch die Reduzierung der Anlagenleistung ermöglichen (Urteil vom 14.01.2020, XIII ZR 5/19)

Eine technische Einrichtung, die dem Netzbetreiber nur das ferngesteuerte Abschalten einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien ermöglicht, genügt nicht 103der technischen Vorgabe des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, eine solche Anlage mit einer Einrichtung auszustatten, mit der der Netzbetreiber die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung jederzeit ferngesteuert reduzieren kann.

BGH, ZNER 2020, 102-106 (Urteil vom 14.01.2020, XIII ZR 5/19)

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