Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15)
a) Die Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsanschrift genügte auch nach Einführung des § 14 Abs. 4 BGB-InfoV in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Fortführung BGH, Urteil vom 11. April 2002 – I ZR 306/99, WM 2002, 1352, 1353 f.). b) Zu einer Fußnote mit dem Fußnotentext “Bitte Frist im Einzelfall prüfen” nach der Angabe “zwei Wochen”.…
BGH, BB 2016, 2572-2579 (Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/15)
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