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BB 2019, 1011
 
BAG: Sperrwirkung eines Tarifvertrags bei Anspruch auf bezahlte Freistellung

Soll eine Tariföffnungsklausel nach § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG den Betriebsparteien nicht nur eine die tariflichen Regelungen ergänzende Regelungsbefugnis einräumen, sondern ihnen auch eine von den tariflich geregelten Vorgaben abweichende Rechtsetzung erlauben, muss dies mit der gebotenen Deutlichkeit in der Tarifnorm zum Ausdruck kommen (Rn. 38).

BB 2019, 1011

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