BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 24.01.2018, I R 48/15
Das Umwandlungssteuerrecht ist bemüht, inländische Umstrukturierungen steuerneutral zu ermöglichen. Allerdings bleibt dabei eine hinausgeschobene Besteuerung etwaiger stiller Reserven stets im Hintergrund als endgültige und abschließende Besteuerung bestehen. Allein in den Fällen von Einbringungen, wenn also z. B. eine Beteiligung einer natürlichen Person an einer Kapitalgesellschaft in eine andere solche Gesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wird und wenn dabei diese Übertragung zu Buchwerten zugelassen wird, …
von Glasenapp, BB 2018, 1650
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