Pflicht von Anlagevermittlern und -beratern zur unaufgeforderten Aufklärung über Vertriebsprovisionen (Urteil vom 19.10.2017, III ZR 565/16)
a) Anlagevermittler und Anlageberater haben den Erwerber einer von ihnen vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese eine Größenordnung von 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. In die Berechnung der Vertriebsprovisionen ist ein auf das Beteiligungskapital zu zahlendes Agio einzubeziehen (Bestätigung und Fortführung von BGH, …
BGH, BB 2017, 2961-2966 (Urteil vom 19.10.2017, III ZR 565/16)
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