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Tätowierung und Urheberrecht (2025), S. Seite 1—Seite 5 
1. Kapitel: Einleitung 
Lars Rieck 

Seite 1 1. Kapitel: Einleitung

A. Untersuchungsgegenstand

I. Ausgangssituation

Die Anfertigung von Tattoos hatte noch vor wenigen Jahrzehnten einen vornehmlich negativen Ruf. Das Tätowieren erfolgte oft als inoffizielles Nebengeschäft in Hinterzimmern von in Rotlichtbezirken gelegenen Gaststätten 1 oder Friseurbetrieben, zumal der schlechte Ruf häufig eine gewerberechtliche Zulassung als Tätowierbetrieb verhinderte. 2

Mittlerweile hat sich die deutsche Tattoobranche jedoch zu einem stetig wachsenden Geschäftsbereich entwickelt. Im Jahr 2012 wurde ihr Jahresumsatz anlässlich einer Stellungnahme des ProTattoo e.V. für den Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestags auf ca. 50 Millionen Euro geschätzt. Dieser Umsatz soll damals von rund 6.000 offiziellen Studios mit ca. 20.000 Beschäftigten erwirtschaftet worden sein. Dabei wurde von einer Zahl von ca. 2 Millionen angefertigten Tattoos jährlich ausgegangen. 3

Seit 2012 dürften diese Zahlen angesichts der allgemein wahrnehmbaren Rezeption von Tattoos in den deutschen Medien und in der deutschen Gesellschaft merklich gestiegen sein. So gaben einer Studie des Ipsos-Instituts (2019) zufolge 21% der befragten deutschen Männer und Frauen an, ein Tattoo oder mehrere Tattoos zu haben. Die Studie geht zudem von rund 8.000 offiziellen Tattoostudios in Deutschland aus. 4

Seite 2 Die meisten Tattoostudios pro Kopf der Bevölkerung befinden sich in Deutschland dabei überraschenderweise nicht in international geprägten Großstädten wie Berlin oder Hamburg, sondern überwiegend auf dem Land in Bayern. 5

Während Tattoostudios weiter nahezu allerorten entstehen und Reality-TV-Formate wie „LA Ink“, „Miami Ink“ u.a. den Alltag sowie die Arbeitsabläufe von Tattoo Artists begleiten und sie zu Stars machen, bestehen mittlerweile auch soziale Medien mit dem Schwerpunkt auf Videodarstellungen wie z.B. Instagram zu einem erheblichen Anteil aus Darstellungen tätowierter Körper. Sowohl Tattoos Artists als auch Tattoo Models nutzen die sozialen Medien als Hauptwerbeplattform für ihre Angebote.

Gleichzeitig werden große Player der Farben- und Pigmenteindustrie auf den boomenden Markt aufmerksam. So verkündete das bekannte deutsche Traditionsunternehmen Edding in einer Pressekonferenz am 19. August 2020, in Zukunft selbst entwickelte Tattoofarben anzubieten und ab Oktober 2020 sogar mit eigenen Tattoostudios auf den Markt zu treten 6 , verkündete jedoch im September 2024 überraschend den Ausstieg aus der Branche. 7 Die Beiersdorf AG mit ihrer Körperpflegemarke Nivea ging bereits im Herbst 2019 mit Pflegeprodukten speziell für Tattoos auf den Markt. 8 Selbst die Textilindustrie hat sich auf den Trend eingestellt und bietet mittlerweile ganze Produktlinien blickdichter Businesshemden für Tätowierte an. 9

Mit dem zunehmenden Einfluss der Tattookultur auf die deutsche Bevölkerung sowie durch deren gesellschaftliche Wahrnehmung im Alltag stellen sich vermehrt Fragen über die rechtliche Einordnung von Tattoos und Tattoo Artists bei Konflikten über Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheberrechte.

Dabei wohnt dieser Kunstform des Einbringens von Farbe in die menschliche Haut aufgrund des dadurch zum Ausdruck gebrachten persönlichkeits Seite 3 rechtlichen Anspruchs und des nicht beliebig veränderbaren oder übertragbaren Trägermediums der menschlichen Haut eine ganz besondere Dynamik und Eigenart inne. Kommt es zu Konflikten im Bereich der Immaterialgüterrechte, so können die altbewährten Grundsätze von Normen, Rechtsprechung und Literaturmeinungen nicht ohne Weiteres auf die dortigen Fallgestaltungen übertragen werden. Konflikte im Tattoobereich und Urheberrecht bedürfen daher einer eigenständigen und ausführlichen rechtlichen Betrachtung, zumal das Tattoo meist als Ausdrucksform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besonders bewertet und gewichtet werden muss.

Auch bedarf es einer belastbaren Einordnung der Kunstform des Tätowierens als kreativer Schöpfungsprozess innerhalb des Werkkatalogs des Urheberrechtsgesetzes. Eine einordnende deutsche urheberrechtliche Rechtsprechung ist bislang nicht festzustellen. Deshalb ist die vorhandene urheberrechtliche Rechtsprechung zunächst auf ihre Anwendbarkeit auf den Tattoobereich zu überprüfen.

Hilfsweise heranzuziehende Rechtsprechung aus anderen Rechtsgebieten liefert zum Teil – jedenfalls aus urheberrechtlicher Sicht – unbefriedigende Ergebnisse. So ist Tätowieren in der Vergangenheit jedenfalls in sozialrechtlichen Konflikten höchstrichterlich ausnahmslos als in erster Linie handwerkliche Tätigkeit angesehen worden. 10 Diese und andere Rechtsprechung aus weiteren Rechtsgebieten und Rechtskreisen sowie die mittlerweile vereinzelt auftretenden urheberrechtlichen Literaturmeinungen sind im Folgenden zu analysieren. Für urheberrechtlich interessierte Kreise erscheint z.B. die Einordnung jedes Tattoos als rein handwerkliche Leistung als mindestens fragwürdig, denn sie berücksichtigt weder den technischen Fortschritt noch den steigenden künstlerischen Anspruch der aktuellen Generation von Tattoo Artists hinsichtlich ihrer Techniken sowie ihres Schöpfungsprozesses.

Wo die aus einer solchen Neueinordnung resultierenden Rechte der Tattoo Artists als kreative Schöpfer mit den Rechten der Tätowierten oder Dritter kollidieren, ist eine bislang nicht erfolgte ebenso kreative Auslegung der gegebenen Normen und der vorliegenden Rechtsprechung erforderlich.

Aktuell gibt es, wie bereits oben angerissen, zu den sichtbaren oder zu erwartenden urheberrechtlichen Konflikten selbst im internationalen Kontext nahezu keine Rechtsprechung und nur wenig Literatur.

Auch birgt gerade das Spannungsverhältnis zwischen der durch Tattoos ausgedrückten Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite sowie dem Immaterialgüterrecht und der Kunstfreiheit auf der anderen Seite ein besonderes Konfliktpotenzial.

Seite 4 II. Autor

Der Autor interessiert sich seit Mitte der 1990er-Jahre für Tattoos. In seiner Tätigkeit als selbstständiger Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz ist ihm aufgefallen, dass es in Deutschland nahezu keine Berufszugangs- oder Berufsausübungsregelungen für das Tätowieren gibt. Auch hat er bemerkt, dass in Rechtsprechung und juristischer Literatur – abgesehen von Themen wie Schadensersatz bei missglückten Tattoos sowie dem äußeren Erscheinungsbild von Beamten und Soldaten – kaum rechtliche Einordnungen von Tattoos vorzufinden sind.

Er hat deshalb beschlossen, die wenigen vorhandenen Normen und Entscheidungen auf einer Website zu sammeln sowie dort rechtliche Einschätzungen zu veröffentlichen. In diesem Zusammenhang wurde er von einem befreundeten Tattoo Artist gefragt, ob es rechtliche Konsequenzen haben könnte, bekannte Cartoonfiguren oder Markenlogos zu tätowieren. Aus den Ergebnissen seiner Nachforschungen zu dieser Frage und sich anschließenden Folgefragen entstanden Fachartikel, Vorträge und schließlich die Idee zu der vorliegenden Dissertation.

III. Zielsetzung

Die vorliegende Arbeit soll zur Einordnung des gesellschaftlichen Phänomens Tattoo in das Rechtsgefüge der Urheberrechte beitragen. Ziel ist, am Urheberrecht und an Tattoos Interessierte für diese besonderen rechtlichen Probleme zu sensibilisieren sowie eine rechtliche Einordnung und erste Ansätze für Lösungen der absehbaren und vorliegenden Konflikte zu bieten.

IV. Methode und Aufbau

Um die angestrebte Einordnung des Phänomens Tattoo in das Rechtsgefüge der Urheberrechte vornehmen zu können, sind zuerst Definitionen, Entstehungsgeschichte, Praktiken und Eigenarten der Tattoobranche aufzuzeigen.

Weiterhin sind aktuelle internationale Fallgestaltungen vorzustellen, um das Problembewusstsein zu schärfen. Damit soll ebenfalls belegt werden, dass Fallgestaltungen mit Tattoos auch im deutschen Urheberrecht jederzeit möglich sind.

Sodann sind solche auch für den europäischen und insbesondere den deutschen Rechtskreis mindestens denkbaren oder sogar aktuell vorliegenden Fallgestaltungen an den gegebenen Normen sowie der bekannten Rechtsprechung im Urheberrecht zu messen.

Seite 5 Schließlich ist ein etwaiger Bedarf für die Anpassung von Normen und die Präzisierung von Rechtsprechung zu formulieren.

B. Hypothesenbildung

Die vorliegende Arbeit soll zur Klärung der urheberrechtlichen Problemstellungen in Bezug auf Tattoos beitragen. Metahypothese ist deshalb, dass auf Tattoos bezogene Rechtsstreitigkeiten in nahezu allen Bereichen des Urheberrechts in Deutschland jederzeit möglich und keineswegs fernliegend sind.

Die grundlegende Hypothese der Arbeit ist, dass nicht nur das Anfertigen von Vorlagen für Tattoos, sondern auch das Anfertigen von Tattoos selbst durch Einbringung von Farbpigmenten in Hautschichten eine persönliche, geistige Schöpfung mit über das handwerklich Normale hinausgehender Schöpfungshöhe und mithin urheberrechtsfähig sein kann.

Die zweite Hypothese der Arbeit lautet darauf aufbauend, dass Tattoo Artists bei Verletzung ihrer Urheberpersönlichkeits-, Nutzungs- und Verwertungsrechte anderen Urhebern wie Fotografen, Bildhauern oder Malern gleichgestellt sind. Damit ist zwangsläufig auch die Anwendbarkeit des urheberrechtlichen Folgerechts aus § 26 UrhG, des § 32a UrhG etc. zu prüfen. Tattoo Artists wären damit auch an der Verwertung ihrer Werke in Bildbänden, Computerspielen, Filmen oder an den Erlösen aus der Tätigkeit als sogenanntes Tattoo Model angemessen zu beteiligen.

Die dritte Hypothese der Arbeit basiert ebenfalls auf der ersten und besagt, dass Tattoo Artists als Urheber auch bezüglich der Veröffentlichung von bearbeiteten Versionen und vor der Entstellung ihres Werks geschützt sind. In diesem Bereich stellen sich grundlegende Fragen hinsichtlich der Abwägung der Rechte des Urhebers mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Handlungsfreiheit des Tätowierten.

1

  1 Dpa/lno, Museum nimmt Tattoo-Ikone von St. Pauli in den Fokus, 26.11.2019 (https://www.sueddeutsche.de/kultur/ausstellungen-hamburg-museum-nimmt-tattoo-ikonevon-st-pauli-in-den-fokus-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-191126-99-892258) (geprüft am 29.09.2024); Setzer, Der König der Tätowierer – Nadelstiche der Geschichte, 06.05.2022 (https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.der-koenig-der-taetowierer-nadelstiche-der-geschichte.c8cfdfeb-7abf-44b3-9191-7cf4f106df02.html) (geprüft am 29.09.2024).

2

  2 Spamer, in: Eberwein/Petermann (Hrsg.), Die Tätowierung in den deutschen Hafenstädten, 1993, S. 33, 40f.; Petermann, in: Eberwein/Petermann (Hrsg.), Die Tätowierung in den deutschen Hafenstädten, 1993, 13; Feige/Streckenbach, Ein Tattoo ist für immer, 2003, 39; Wittmann, Geschichte, 07.04.2023 (https://warlich-rum.de/pages/geschichte) (geprüft am 29.09.2024).

3

  3 Pilath, Wer schön sein will, muss zahlen?, 2012 (https://www.das-parlament.de/2012/18_19/Innenpolitik/38792174-318496) (geprüft am 29.09.2024); Stutzmann, Der Selbstverschuldungs-Paragraph, 2012 (https://protattoo.org/2012/04/13/der-selbstverschuldungs-paragraph/) (geprüft am 29.09.2024).

4

  4 Dpa, Jeder Fünfte in Deutschland ist tätowiert, 2019 (https://www.sueddeutsche.de/gesundheit/gesundheit-jeder-fuenfte-in-deutschland-ist-taetowiert-dpa.urn-newsml-dpacom-20090101-190923-99-994055) (geprüft am 29.09.2024).

5

  5 Milbradt, Tattoo-Studios, 2015 (https://www.zeit.de/zeit-magazin/2015/46/tattoo-studios-bayern-deutschlandkarte) (geprüft am 29.09.2024).

6

  6 Hintz, Einstieg in den Tattoo-Markt mit selbst entwickelten, EU-konformen Farben im eigenen Tattoostudio, 2020 (https://web.archive.org/web/20220704084547/https://www.edding.tattoo/presse/edding-einstieg-in-den-tattoo-markt) (geprüft am 29.09.2024).

7

  7 Kapalschinski, Tattoos: Edding-Aus weckt große Zweifel an gesundheitlich unbedenklicher Tinte, 2024 (https://www.welt.de/wirtschaft/article253714516/Tattoos-Edding-Aus-weckt-grosse-Zweifel-an-gesundheitlich-unbedenklicher-Tinte.html) (geprüft am 29.09.2024).

8

  8 Balzter, Tattoo-Boom: Edding wird zum Tätowierer, 2019 (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/mittelstand/der-stifte-hersteller-edding-wird-zum-taetowierer-16452965.html) (geprüft am 29.09.2024).

9

  9 ETERNA, Cover Shirt (https://www.eterna.de/de/slim-fit-cover-shirt-in-weiss-unifarben/1sh05518-00-01-42-1-1) (geprüft am 29.09.2024).

10

 10 BSG, Urt. v. 28. Februar 2007, Az. B 3 KS 2/07 R, ZUM-RD 2007, 449, 451.

 
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