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WRP 2015, 590
BGH 
Verfahrensrecht: Abmahnkosten bei negativer Feststellungsklage nicht werterhöhend zu berücksichtigen (Beschluss vom 12.03.2015, I ZR 99/14)

Die Abmahnkosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 4 ZPO auch bei einer negativen Feststellungklage, die neben dem Unterlassungsanspruch auch gegen einen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten gerichtet ist, außer Betracht. Der Wert der negativen Feststellungsklage entspricht dem Wert der Leistungsklage umgekehrten Rubrums. (Leitsätze der Redaktion)

BGH, WRP 2015, 590 (Beschluss vom 12.03.2015, I ZR 99/14)

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