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ZFWG 2019, 501
OVG Rheinland-Pfalz 
Kein Fortbetrieb einer Wettvermittlungsstelle wegen Verstoßes gegen geltendes Mindestabstandsgebot zu weiterer Wettvermittlungsstelle (Beschluss vom 06.08.2019, 6 B 10860/19)

Um das unionsrechtswidrige staatliche Monopol im Bereich der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten nicht faktisch fortbestehen zu lassen, müssen nur die monopolabhängigen Bestimmungen des mitgliedstaatlichen Glücksspielrechts unangewendet bleiben, nicht aber auch monopolunabhängige Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Sportwettvermittlung, wie beispielsweise das Mindestabstandsgebot.

OVG Rheinland-Pfalz, ZfWG 2019, 501-503 (Beschluss vom 06.08.2019, 6 B 10860/19)

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