Seite 199 C. Das Merkmal der Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO
Das zweite Element des lebensmittelrechtlichen Nicht-Sicherheitsbegriffes bildet – neben der Gesundheitsschädlichkeit als erstem Glied 1425 – nach Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO die sog. Verzehrsungeeignetheit, welche durch zwei besondere, in Abs. 5 statuierte, Beurteilungskriterien bzw. -varianten flankiert wird, die bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen sind, namentlich erstens, wenn das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination oder zweitens, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. 1426
Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Fallgruppe der Verzehrsungeeignetheit, obgleich sie sich systematisch in einer Norm wiederfindet, die ausweislich ihrer amtlichen Überschrift („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) gesundheitsschützende Zwecke verfolgt, tatbestandlich zwar ausschließlich an objektive äußere (in Form einer Kontamination) wie innere Umstände (durch Fäulnis, Verderb und Zersetzung) des Lebensmittels anknüpft, 1427 dabei aber weder eine Gesundheitsschädlichkeit noch eine Gesundheitsbeeinträchtigung voraussetzt, was doch die Frage nach dem Zusammenspiel der beiden Glieder und der konkreten inhaltlichen Reichweite der Verzehrsungeeignetheit aufwirft, sodass im Folgenden gerade ein Blick darauf zu richten ist, insbesondere ob und inwieweit neben objektiven möglicherweise auch subjektive Kriterien 1428 in die Beurteilung einzubeziehen sind.
I. Die Inhaltsbestimmung der Tatbestandsvarianten des Art. 14 Abs. 5 BasisVO
Die zwei in Art. 14 Abs. 5 BasisVO manifestierten Beurteilungsvarianten der Verzehrsungeeignetheit werden von dem gemeinsamen und bestimmenden Hauptkriterium umschlossen, welches voraussetzt, dass das betreffende Lebensmittel ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Ver
Die zweite Tatbestandsvariante nimmt in diesem Zusammenhang drei unterschiedliche, sich mitunter aber doch überschneidende chemische Prozesse, namentlich die Fäulnis, den Verderb und die Zersetzung, mithin eine stoffliche Veränderung von Lebensmitteln in Bezug, die sich – hinsichtlich der Fäulnis – mit einem regelmäßig bakteriell bedingten Abbau organischer Strukturen beschreiben lässt und insoweit insgesamt von der Begrifflichkeit des Verderbs inkludiert wird, obgleich Letzterem in effectu freilich auch sehr viel weitergehende Reaktionen wie sämtliche gewichtige Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit eines Lebensmittels immanent sind, die aufgrund des Abbaus inhärenter bzw. infolge der Bildung ungebetener Stoffe entstehen oder auf physikalische Entwicklungsprozesse wie Konsistenzänderungen respektive eine Entmischung oder etwaig andere Zersetzungsvorgänge zurückgehen können 1434 . 1435 Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um lebensmittelchemische „Veränderungs- bzw. Verschlechterungsprozesse“ 1436 im Sinne stofflicher
Ein wenig anders gelagert, im Ergebnis prima facie aber wohl ähnlich nachvollziehbar, verhält es sich mit Blick auf die erstgenannte Tatbestandsvariante des Art. 14 Abs. 5 BasisVO, die auf eine Kontamination abstellt, welche wiederum entweder durch Fremdstoffe oder auf andere Weise verursacht sein muss. Während unter Fremdstoffe freilich solche zu verstehen sind, die einem Lebensmittel bei herkömmlicher bzw. pflichtgemäßer und sorgfältiger Herstellung oder Behandlung regelmäßig nicht anhaften, 1441 sich von diesem also insoweit unterscheiden als dass sie fremd sind, 1442 handelt es sich bei einer Kontamination auf andere Weise um einen Auffangtatbestand, der ergänzende Umstände in Bezug nimmt, da bspw. auch andere Stoffe zu einer Kontamination und somit zur Verzehrsungeeignetheit des Lebensmittels führen können. Exemplarisch sei auf solche Stoffe verwiesen, die als Bestandteile von Lebensmitteln eben diesem zwar nicht fremd, ausweislich ihrer Zweckbestimmung aber gerade nicht für die Aufnahme durch den Menschen vorgesehen sind. 1443
Unterzieht man Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO nun mit Blick auf den Wortlaut der einzelnen Tatbestandsmerkmale und deren jeweiliger inhaltlich-teleologischer Bedeutung sowie der systematischen Verortung der Regelung in einer dem Gesundheitsschutz dienenden Norm einer Gesamtbetrachtung, zeigt sich zum einen, dass die Verzehrsungeeignetheit ausschließlich an objektive, naturwissenschaftlich-technisch bzw. gegenständlich ermit
Das bedeutet zugleich, dass für Fälle der Verzehrsungeeignetheit eine Risikobewertung, die ja gerade auf die Beschreibung eines Wahrscheinlichkeitsurteils abzielt, 1446 im Einzelfall obsolet und dementsprechend nicht durchzuführen ist, 1447 da die in Art. 14 Abs. 5 BasisVO manifestierten Zustände allesamt augenfällig und (zumindest) potentiell zu einer Gesundheitsschädlichkeit umschlagen können. 1448 Der Verordnungsgeber dispensiert den Rechtsanwender für solche (überdies in eng begrenztem Maße) klar regelwidrigen Umstände insoweit von mitunter wissenschaftlich komplizierten Prognoseüberlegungen – anders im Zusammenhang mit der Frage der Gesundheitsschädlichkeit, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit eben nicht eklatant ist und dahingehend einer Risikobewertung bedarf – und reglementiert hier ein normativ-sachliches Risiko. 1449
II. Die Reichweite der Verzehrsungeeignetheit und deren extensive Handhabung
Wie bereits im Zusammenhang mit der Einbeziehung sog. anderer Faktoren aus Erwägungsgrund 19 zur BasisVO 1450 in Risikomanagemententscheidungen nach Art. 6 BasisVO sowie im Rahmen der Risikobewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO 1451 findet auch hier das diesfällige schwache Verb Eingang in den Wortlaut des Art. 14 Abs. 5 BasisVO, wonach bzw. sodass die dort aufgeführten Tatbestandskriterien 1452 bei der auf die Verzehrsungeeignetheit gerichteten Beurteilung zu berücksichtigen sind. Insbesondere davon ausgehend, dass die ebenda ausdrücklich statuierten Kriterien lediglich zu berücksichtigen seien, haben sich in der einschlägigen Literatur 1453 und Rechtsprechung 1454 durchaus starke Strömungen herausgebildet, die propagieren, auch andere, mithin über eine Kontamination oder stoffliche Veränderung hinausgehende Umstände vermögen eine Verzehrsungeeignetheit zu begründen 1455 weshalb diesbezüglich durchaus von einer Flucht in die Verzehrsungeeignetheit 1456 gesprochen werden kann, die sich vorwiegend in zwei Komplexen 1457 vollzieht, nämlich indem zum einen auch besondere Konstellationen, die die normale
1. Die Einbeziehung der normalen stofflichen Zusammensetzung von Lebensmitteln
So kommt seit jüngerer Zeit eine extensive Ausweitung der Tatbestandsvariante der Verzehrsungeeignetheit insbesondere im Zusammenhang mit Begebenheiten zum Tragen, in denen für ein Lebensmittel zwar keine 1461 oder noch keine 1462 Gesundheitsschädlichkeit konstatiert werden konnte, die mit Blick auf ihre normale stoffliche Zusammensetzung und nach dem Dafürhalten einzelner Stimmen aber dennoch einem Verkehrsverbot unterliegen sollen. 1463 Exemplarisch sei hier zunächst auf einen plakativen Fall verwiesen, in welchem selbst hergestellte und als Sägemehlkekse bezeichnete Lebensmittel feilgeboten wurden, 1464 die als Zutat unter anderem fein gehobeltes – gesundheitlich unbedenkliches – Sägemehl enthielten. Das erkennende Gericht ordnete diese als für den Verzehr ungeeignet im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO ein und führte zur Begründung an, dass auch solche Lebensmittel dem hiesigen Tatbestand unterfallen, wenn sie „ohne nachträgliche Veränderung [der] stofflichen Beschaffenheit bei einem normal empfindenden Verbraucher aufgrund des Herstellungsverfahrens Ekel und Widerwillen auslösen würden, wenn er von diesem Kenntnis hätte“ 1465 . Dabei dürfe allerdings kein subjektiver Maßstab angelegt, sondern „ein objektivierter Maßstab dahingehend [, dass] kein vernünftiger Verbraucher bei Kenntnis der Umstände der Herstellung, der Verarbeitung oder des Vertriebs (…) dieses verzehren würde“ 1466 . Ungeachtet dessen, dass diese Argumentation schon den Umstand unberücksichtigt lässt, dass sowohl in der Bezeichnung („Sägemehlkekse“) als auch in
Die Verzehrsungeeignetheit wurde weiterhin auch in Fällen angenommen, in denen bspw. nicht bereits der sog. LOAEL-Grenzwert, sondern lediglich der sog. ADI-Wert überschritten 1472 wurde 1473 respektive für solche (zumindest) propagiert, 1474 in denen Lebensmittel einen gewissen Gehalt an Ethylenoxid bzw. 2-Chlorethanol aufweisen, über deren genaue Auswirkungen allerdings noch wissenschaftliche Unsicherheit besteht, 1475 mit der Folge für beide, dass die betreffenden Lebensmittel (noch) nicht als gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO einzuordnen waren. 1476 Ein Rückgriff auf die Tatbestandsvariante der Verzehrsungeeignetheit kommt allerdings auch hier, da sich die zu beurteilenden Umstände allesamt auf die normale stoffliche Zusammensetzung beziehen bzw. bezogen, nicht jedoch auf stoffliche Veränderungen oder eine Kontamination rekurrieren, wie sie Art. 14 Abs. 5 BasisVO erfordert, nicht in Betracht. 1477
Seite 206 2. Die Einbeziehung sog. Ekelfälle
Unter sog. Ekelfällen werden solche verstanden, in denen Lebensmittel zwar „nicht in ihrer stofflichen Beschaffenheit verändert, aber trotzdem ekelerregend und deshalb dem Verbraucher nicht zumutbar sind“ 1478 , weil sie bei diesem gerade deswegen Ekelgefühle hervorrufen. 1479 Als klassischer Lehrbuchfall kann diesbezüglich die unhygienische Lagerung entsprechender Lebensmittel in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Schmutz oder Abfall angeführt werden, bei der allerdings (noch) kein Kontakt mit dem bzw. keine Kontamination der betreffenden Lebensmittel nachgewiesen wurde oder ersichtlich ist. 1480
Eben solche Umstände werden in ergänzender Weise auf deutscher Ebene von § 12 LFGB 1481 erfasst, der ein Verkehrsverbot für andere als dem Verbot des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BasisVO unterliegende Lebensmittel statuiert und dabei einerseits zwar auf eine Verzehrsungeeignetheit rekurriert, ohne andererseits aber eine äußerlich erkennbare stoffliche Veränderung oder Kontamination („andere als“) vorauszusetzen 1482 . 1483 Hintergrund der Regelung ist schlichtweg die zutreffende gesetzgeberische Annahme, dass Verbraucher mit derlei feilgebotenen Lebensmitteln nicht rechnen 1484 und diese bei Kenntnis weder erwerben noch verzehren würden. 1485 Maßstab der diesfälligen Beurteilung ist infolgedessen kein objektiver, sondern vielmehr ein subjektiver, der auf einen normal empfindsamen Verbraucher abstellt, welcher bei Kenntnis entsprechender Herstellungs- oder Behandlungsbedingungen potentiellerweise – nicht zwingend hingegen tatsächlich – Widerwillen oder Ekel entwickelt, insofern ein „objektiver Anknüpfungspunkt“ 1486 für ein solches Empfinden vorhanden ist 1487 .
III. Schlussfolgerungen
Die Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO enthält zwei in dortigem Abs. 5 statuierte tatbestandliche Alternativen, wonach ein Lebensmittel ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck
(erstens) entweder durch eine Kontamination mittels Fremdstoffe bzw. auf andere Weise oder
(zweitens) durch eine stoffliche Veränderung in Form von Fäulnis, Verderb oder Zersetzung
für den Verzehr durch Menschen inakzeptabel geworden sein muss 1492 und bezieht sich dementsprechend ausschließlich auf objektive Kriterien respektive die Gegenständlichkeit des Lebensmittels, ohne dabei allerdings subjektive Faktoren wie etwaige verbraucherseitige Ekelempfindungen 1493 mitzuberücksichtigen.
In Anbetracht des insgesamt gesundheitsschützenden Impetus des Art. 14 BasisVO erscheint gerade Letzteres konsequent, da eben jene Umstände –
Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig – im Gegensatz zu der wirkungsorientierten Ausgestaltung des Merkmals der Gesundheitsschädlichkeit, 1495 der explizit wie sinnfällig ein prognostisches Element der epistemischen Unsicherheit innewohnt – diesbezüglich eine (tatsächlich auch mögliche und praktikabel erhebbare) positive Feststellung der zur Verzehrsungeeignetheit führenden Umstände vorauszusetzen, da eben jene aufgrund der verordnungsgeberischen Wertung eine wenigstens denkbare Entwicklung, im Sinne eines Heranreifens, hin zu einem gesundheitlichen Risiko, mithin zu einer Gesundheitsschädlichkeit, darstellen können. Für diese in sich sodann doch stimmige Auslegung des Merkmals der Verzehrsungeeignetheit spricht nebstdem das in Art. 14 Abs. 5 BasisVO vorgesehene normative Korrektiv, welches eine zusätzliche Einbeziehung des beabsichtigten Verwendungszweckes ermöglicht und damit Kontaminationen respektive stoffliche Veränderungen insoweit relativiert, wie sie intendiert sind.
Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO umfasst dementsprechend nur in einem eng begrenzten Maße augenfällig regelwidrige Umstände, die den Rechtsanwender von wissenschaftlich komplizierten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen dispensiert, 1496 nicht jedoch solche Begebenheiten, welche die normale stoffliche Beschaffenheit eines Lebensmittels betreffen, 1497 sodass die Verzehrsungeeignetheit als ein normativ-sachliches Risiko bezeichnet werden kann. 1498
Legt man abschließend das Augenmerk auf die für ein Verkehrsverbot, in welches die Verzehrsungeeignetheit ebenso wie die Gesundheitsschädlichkeit
1425 | 1425 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. |
1426 | 1426 Vgl. Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 115. |
1427 | 1427 Zur Beurteilung der Verzehrsungeeignetheit nach objektiven Maßstäben siehe VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2012 – RN 5 K 10.1486, LMRR 2012, 10; Kraus/Voß, |
1428 | 1428 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C.II. |
1429 | 1429 So der entsprechende Passus in Art. 14 Abs. 5 a.E. BasisVO. |
1430 | 1430 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 73; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 62. |
1431 | 1431 VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2012 – RN 5 K 10.1486, LMRR 2012, 10; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56. |
1432 | 1432 Zu den Problemen hinsichtlich der Anwendbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffes der Inakzeptabilität siehe Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 63f.; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 114f. |
1433 | 1433 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 142. |
1434 | 1434 Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 44f. |
1435 | 1435 Siehe hierzu Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 61; Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 44. |
1436 | 1436 Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 115. |
1437 | 1437 Entsprechende Beispielsfälle (siehe auch sogleich) aus der Rechtsprechung finden sich bei Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 45. |
1438 | 1438 Siehe hierzu bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.1981 – 3 Ss 14/81, LMRR 1981, 31. |
1439 | 1439 Siehe hierzu bereits OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.1985 – 1 Ss 224/85, LMRR 1985, 44; ähnlich OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.1975 – 2 Ss 83/75, LMRR 1975, 4. |
1440 | 1440 Siehe hierzu bereits OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1969 – 3 Ss 1802/68, LMRR 1969, 1. |
1441 | 1441 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 58 nennt hierzu beispielhaft, während Brot, sofern diesem sandige Bestandteile anhaften, für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit ungeeignet geworden ist, gilt dies nicht für Meeresfrüchte. |
1442 | 1442 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 76 verweist diesbezüglich auf einen Kirschkern in Kirschkompott: da Kirschen von Natur aus Kirschkerne enthalten, handelt es sich bei diesen in Kirschkompott zwar um eine Kontamination (auf andere Weise), nicht jedoch aufgrund von Fremdstoffen; vgl. hierzu auch Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 44. |
1443 | 1443 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 76 führt hierzu beispielhaft Knochensplitter auf, die in einem Fleischerzeugnis verbleiben. |
1444 | 1444 Wallau/Roffael, LMuR 2018, 93, 96; Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 45; siehe auch Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, Ziff. I.3.5. |
1445 | 1445 Zum Erfordernis der positiven Feststellung siehe auch Bobek, ECLI:EU:C:2018:974, BeckRS 2018, 30299 – Schlussantrag vom 29.11.2018 – C-347/17, Rn. 40f. |
1446 | 1446 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B. |
1447 | 1447 Obgleich dies in dem einschlägigen Schrifttum nicht so ausdrücklich erkannt und benannt wird, deutet das Fehlen entsprechender Ausführungen bzgl. einer Risikobewertung im Vergleich zwischen Verzehrsungeeignetheit und Gesundheitsschädlichkeit doch gerade darauf hin, so exemplarisch bei Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 23ff. (für die Gesundheitsschädlichkeit) bzw. Rn. 40ff. (für die Verzehrsungeeignetheit); Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 52 (für die Gesundheitsschädlichkeit) bzw. Rn. 72ff. (für die Verzehrsungeeignetheit). |
1448 | 1448 Dies fügt sich insoweit auch ein in die diesbezüglichen Ausführungen der Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, unter Ziff. I.1. (entsprechende Beispielsfälle unter Ziff. I.3.5.) die im Zusammenhang mit Art. 14 BasisVO insgesamt von Risiken sprechen. |
1449 | 1449 Hierauf hindeutend auch die Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht unter Ziff. I.1. |
1450 | 1450 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.A. I. und III. sowie die dortigen Schlussfolgerungen unter IV. |
1451 | 1451 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B. |
1452 | 1452 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I. |
1453 | 1453 Exemplarisch Ludwig, |
1454 | 1454 Exemplarisch VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2012 – RN 5 K 10.1486, LMRR 2012, 10; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 – RO 5 K 12.619, LMRR 2013, 146; VG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2019 – 16 K 2470/19, BeckRS 2019, 26031 unterstellt eine Verzehrsungeeignetheit überdies bereits bei weitreichenden Verunreinigungen bzw. verlangt diesbezüglich keine explizite Kontamination; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489. |
1455 | 1455 So bspw. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56c. |
1456 | 1456 Diese Formulierung erfolgt in Anlehnung an Grosche, LMuR 2024, 2, 13, der in anderem Kontext von einer „Flucht in den Vorsorgefall“ spricht und in abgewandelter Weise durchaus passend erscheint; siehe zu dieser plakativen Formulierung auch Konrad, |
1457 | 1457 Erstens betreffend die normale stoffliche Zusammensetzung eines Lebensmittels, zweitens in sog. Ekelfällen. |
1458 | 1458 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.1. |
1459 | 1459 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.2. |
1460 | 1460 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I. |
1461 | 1461 So bspw. in dem sog. Sägemehlkekse-Fall des VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489. |
1462 | 1462 So bspw. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.09.2020 – 20 L 1029/20, 2. amtlicher Leitsatz i.V.m. Rn. 53, BeckRS 2020, 44638, anders allerdings die Nachfolgeinstanz: OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2021 – 9 B 1574/20, Rn. 44, BeckRS 2021, 3423. |
1463 | 1463 Dies im Wesentlichen propagierend Ludwig, LMuR 2023, 435, 436; ähnlich Beisel et al., JVL 2023, 35, 35ff. |
1464 | 1464 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489; in abgewandelter Form siehe hierzu auch Alexander Lang, in: Brzezinski-Hofmann/A. Lang, Praktische Fallbeispiele zum Lebensmittelrecht, S. 1, 1ff. |
1465 | 1465 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, Rn. 61, BeckRS 2020, 37489. |
1466 | 1466 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, Rn. 61, BeckRS 2020, 37489. |
1467 | 1467 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, Rn. 3, BeckRS 2020, 37489. |
1468 | 1468 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A. V. |
1469 | 1469 Anders noch bzw. in unmittelbarer Anlehnung an VG Karlsruhe: Alexander Lang, in: Brzezinski-Hofmann/A. Lang, Praktische Fallbeispiele zum Lebensmittelrecht, S. 1, 10f. |
1470 | 1470 Ein Rekurrieren auf Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO wäre hier, um ein Verkehrsverbot zu begründen, überdies nicht von Nöten gewesen, da sich ein solches auch über die fehlende Zulassung als neuartiges Lebensmittel nach Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung hätte lösen lassen, siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489, 3. redaktioneller Leitsatz. |
1471 | 1471 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I. |
1472 | 1472 Zur Bedeutung der entsprechenden Grenzwerte siehe bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.IV.2.b. |
1473 | 1473 Siehe hierzu Beisel et al. , JVL 2023, 35, 37. |
1474 | 1474 So Ludwig, LMuR 2023, 435, 436. |
1475 | 1475 Die diesbezüglichen Rechtsprechungen ergingen allerdings sehr unterschiedlich, zum Teil wurde auf Art. 7 BasisVO, zum Teil auf Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO rekurriert, eine entsprechende Übersicht derselben findet sich bei Möstl, LMuR 2022, 513, 513ff.; siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5. |
1476 | 1476 Hinsichtlich Letzterer erging die diesbezügliche Rechtsprechung allerdings stark unterschiedlich, eine Übersicht derselben findet sich bei Möstl, LMuR 2022, 513, 513ff. |
1477 | 1477 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter Teil 4.C. I. |
1478 | 1478 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56c. |
1479 | 1479 Vgl. insbesondere VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 – RO 5 K 12.619, LMRR 2013, 146. |
1480 | 1480 Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 115. |
1481 | 1481 Bei § 12 LFGB handelt es sich um die wortgleiche Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB a.F., der lediglich mit einer anderslautenden Überschrift („Weitere Verbote“ in § 12 LFGB n.F. anstelle „Vorschriften zum Schutz vor Täuschung“ in § 11 LFGB) versehen wurde; siehe hierzu das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021, BGBl. I 3274, 3277. |
1482 | 1482 Siehe Ludwig, |
1483 | 1483 Boch, LFGB, § 12, Rn. 2; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 116. |
1484 | 1484 Voß, Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, S. 107. |
1485 | 1485 Meyer/Reinhart, |
1486 | 1486 Boch, LFGB, § 12, Rn. 3. |
1487 | 1487 Diesbezüglich kritisch Meyer/Reinhart, |
1488 | 1488 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.; ebenso Wallau/Roffael, LMuR 2018, 93, 96. |
1489 | 1489 Eben darin lässt sich überhaupt die Motivation des bundesdeutschen Gesetzgebers für den Erlass einer Regelung erblicken, die ein Verkehrsverbot für solche Ekelfälle vorsieht, die über Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO hinausgehen, siehe hierzu bereits BT-Drs. 15/3657, S. 62 sowie BT-Drs. 19/25319, S. 50. |
1490 | 1490 Zum diesbezüglichen Zusammenspiel zwischen unionalem Hygienerecht und § 3 LMHV siehe Bosch/Wallau, LMuR 2021, 243, 243ff. |
1491 | 1491 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2. |
1492 | 1492 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I. |
1493 | 1493 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.2. |
1494 | 1494 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B. |
1495 | 1495 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B.III. |
1496 | 1496 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I. |
1497 | 1497 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.1. |
1498 | 1498 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I. |