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Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 199—Seite 209 
C. Das Merkmal der Verzehrsungeeignetheit … 
Alexander Thomas Lang 

Seite 199 C. Das Merkmal der Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO

Das zweite Element des lebensmittelrechtlichen Nicht-Sicherheitsbegriffes bildet – neben der Gesundheitsschädlichkeit als erstem Glied 1425 – nach Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO die sog. Verzehrsungeeignetheit, welche durch zwei besondere, in Abs. 5 statuierte, Beurteilungskriterien bzw. -varianten flankiert wird, die bei der Entscheidung über die Frage, ob ein Lebensmittel für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist, zu berücksichtigen sind, namentlich erstens, wenn das Lebensmittel infolge einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination oder zweitens, durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist. 1426

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass die Fallgruppe der Verzehrsungeeignetheit, obgleich sie sich systematisch in einer Norm wiederfindet, die ausweislich ihrer amtlichen Überschrift („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“) gesundheitsschützende Zwecke verfolgt, tatbestandlich zwar ausschließlich an objektive äußere (in Form einer Kontamination) wie innere Umstände (durch Fäulnis, Verderb und Zersetzung) des Lebensmittels anknüpft, 1427 dabei aber weder eine Gesundheitsschädlichkeit noch eine Gesundheitsbeeinträchtigung voraussetzt, was doch die Frage nach dem Zusammenspiel der beiden Glieder und der konkreten inhaltlichen Reichweite der Verzehrsungeeignetheit aufwirft, sodass im Folgenden gerade ein Blick darauf zu richten ist, insbesondere ob und inwieweit neben objektiven möglicherweise auch subjektive Kriterien 1428 in die Beurteilung einzubeziehen sind.

I. Die Inhaltsbestimmung der Tatbestandsvarianten des Art. 14 Abs. 5 BasisVO

Die zwei in Art. 14 Abs. 5 BasisVO manifestierten Beurteilungsvarianten der Verzehrsungeeignetheit werden von dem gemeinsamen und bestimmenden Hauptkriterium umschlossen, welches voraussetzt, dass das betreffende Lebensmittel ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck für den Ver Seite 200 zehr durch den Menschen inakzeptabel geworden ist, 1429 womit die ausdrückliche Klarstellung einhergeht, dass zur diesbezüglichen Entscheidung auf den konkreten Einzelfall abzustellen ist, da Lebensmittel für Teile der Verbraucherschaft, wie bspw. besondere Käsevariationen etc., zwar mitunter subjektiv inakzeptabel erscheinen können, für andere Bevölkerungsgruppen hingegen nicht. 1430 Relevant ist in diesem Zusammenhang daher allein ein objektiver Maßstab, 1431 der aufgrund der verwendeten Begrifflichkeit der Inakzeptabilität zwar in hohem Maße wertungsabhängig ist, 1432 sich aber an den beiden Tatbestandsvarianten einer durch Fremdstoffe oder auf andere Weise bewirkten Kontamination (erstens) bzw. mittels einer durch Fäulnis, Verderb oder Zersetzung verursachten stofflichen Veränderung (zweitens) zu orientieren hat. 1433 Hierzu im Einzelnen:

Die zweite Tatbestandsvariante nimmt in diesem Zusammenhang drei unterschiedliche, sich mitunter aber doch überschneidende chemische Prozesse, namentlich die Fäulnis, den Verderb und die Zersetzung, mithin eine stoffliche Veränderung von Lebensmitteln in Bezug, die sich – hinsichtlich der Fäulnis – mit einem regelmäßig bakteriell bedingten Abbau organischer Strukturen beschreiben lässt und insoweit insgesamt von der Begrifflichkeit des Verderbs inkludiert wird, obgleich Letzterem in effectu freilich auch sehr viel weitergehende Reaktionen wie sämtliche gewichtige Abweichungen der Ist- von der Soll-Beschaffenheit eines Lebensmittels immanent sind, die aufgrund des Abbaus inhärenter bzw. infolge der Bildung ungebetener Stoffe entstehen oder auf physikalische Entwicklungsprozesse wie Konsistenzänderungen respektive eine Entmischung oder etwaig andere Zersetzungsvorgänge zurückgehen können 1434 . 1435 Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um lebensmittelchemische „Veränderungs- bzw. Verschlechterungsprozesse 1436 im Sinne stofflicher Seite 201 Veränderungen in bzw. an Lebensmitteln, 1437 die, wenn man auf diesbezüglich klassische Fälle wie verschimmeltes Brot, 1438 stechend-unrein riechendes Fleisch 1439 oder durch Lagerung unkontrolliert sauer gewordene Milch 1440 rekurriert, in ganz eingängiger Weise ein Verkehrsverbot begründen.

Ein wenig anders gelagert, im Ergebnis prima facie aber wohl ähnlich nachvollziehbar, verhält es sich mit Blick auf die erstgenannte Tatbestandsvariante des Art. 14 Abs. 5 BasisVO, die auf eine Kontamination abstellt, welche wiederum entweder durch Fremdstoffe oder auf andere Weise verursacht sein muss. Während unter Fremdstoffe freilich solche zu verstehen sind, die einem Lebensmittel bei herkömmlicher bzw. pflichtgemäßer und sorgfältiger Herstellung oder Behandlung regelmäßig nicht anhaften, 1441 sich von diesem also insoweit unterscheiden als dass sie fremd sind, 1442 handelt es sich bei einer Kontamination auf andere Weise um einen Auffangtatbestand, der ergänzende Umstände in Bezug nimmt, da bspw. auch andere Stoffe zu einer Kontamination und somit zur Verzehrsungeeignetheit des Lebensmittels führen können. Exemplarisch sei auf solche Stoffe verwiesen, die als Bestandteile von Lebensmitteln eben diesem zwar nicht fremd, ausweislich ihrer Zweckbestimmung aber gerade nicht für die Aufnahme durch den Menschen vorgesehen sind. 1443

Unterzieht man Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO nun mit Blick auf den Wortlaut der einzelnen Tatbestandsmerkmale und deren jeweiliger inhaltlich-teleologischer Bedeutung sowie der systematischen Verortung der Regelung in einer dem Gesundheitsschutz dienenden Norm einer Gesamtbetrachtung, zeigt sich zum einen, dass die Verzehrsungeeignetheit ausschließlich an objektive, naturwissenschaftlich-technisch bzw. gegenständlich ermit Seite 202 telbare Umstände anknüpft, 1444 zum anderen, dass diesbezüglich – anders als im Zusammenhang mit der Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO – nicht auch ein epistemisch-prognostisches Element vorgesehen ist, was allerdings insoweit konsequent erscheint, da hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit in der Hauptsache auf die diesbezüglichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit abgestellt wird, die sich zuweilen bis kaum vollends oder mit vollständiger Sicherheit konstatieren lassen, im Rahmen der Verzehrsungeeignetheit hingegen – wie soeben arretiert – auf das Lebensmittel als Gegenstand bzw. fehlerfreies Produkt und hierbei eine positive diesbezügliche Feststellung 1445 sowohl durch den Lebensmittelunternehmer als auch durch die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden durchaus praktikabel und umsetzbar ist.

Das bedeutet zugleich, dass für Fälle der Verzehrsungeeignetheit eine Risikobewertung, die ja gerade auf die Beschreibung eines Wahrscheinlichkeitsurteils abzielt, 1446 im Einzelfall obsolet und dementsprechend nicht durchzuführen ist, 1447 da die in Art. 14 Abs. 5 BasisVO manifestierten Zustände allesamt augenfällig und (zumindest) potentiell zu einer Gesundheitsschädlichkeit umschlagen können. 1448 Der Verordnungsgeber dispensiert den Rechtsanwender für solche (überdies in eng begrenztem Maße) klar regelwidrigen Umstände insoweit von mitunter wissenschaftlich komplizierten Prognoseüberlegungen – anders im Zusammenhang mit der Frage der Gesundheitsschädlichkeit, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit eben nicht eklatant ist und dahingehend einer Risikobewertung bedarf – und reglementiert hier ein normativ-sachliches Risiko. 1449

Seite 203 Soweit der Schwerpunkt der hiesigen Beurteilung freilich ein objektiver ist, darf allerdings nicht übersehen werden, dass der abschließende Passus des Art. 14 Abs. 5 BasisVO ein, eingangs bereits angesprochenes, notwendiges Korrektiv vorhält, wonach sich die Inakzeptabilität zum Verzehr anhand des beabsichtigten Verwendungszweckes bemisst.

II. Die Reichweite der Verzehrsungeeignetheit und deren extensive Handhabung

Wie bereits im Zusammenhang mit der Einbeziehung sog. anderer Faktoren aus Erwägungsgrund 19 zur BasisVO 1450 in Risikomanagemententscheidungen nach Art. 6 BasisVO sowie im Rahmen der Risikobewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Gesundheitsschädlichkeit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO 1451 findet auch hier das diesfällige schwache Verb Eingang in den Wortlaut des Art. 14 Abs. 5 BasisVO, wonach bzw. sodass die dort aufgeführten Tatbestandskriterien 1452 bei der auf die Verzehrsungeeignetheit gerichteten Beurteilung zu berücksichtigen sind. Insbesondere davon ausgehend, dass die ebenda ausdrücklich statuierten Kriterien lediglich zu berücksichtigen seien, haben sich in der einschlägigen Literatur 1453 und Rechtsprechung 1454 durchaus starke Strömungen herausgebildet, die propagieren, auch andere, mithin über eine Kontamination oder stoffliche Veränderung hinausgehende Umstände vermögen eine Verzehrsungeeignetheit zu begründen 1455 weshalb diesbezüglich durchaus von einer Flucht in die Verzehrsungeeignetheit 1456 gesprochen werden kann, die sich vorwiegend in zwei Komplexen 1457 vollzieht, nämlich indem zum einen auch besondere Konstellationen, die die normale Seite 204 stoffliche Zusammensetzung des Lebensmittels betreffen, 1458 zum anderen, dass auch sog. Ekelfälle 1459 unter Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO zu subsumieren seien, was allerdings nicht mit dem hiesigen Regelungsgehalt 1460 im Einklang steht.

1. Die Einbeziehung der normalen stofflichen Zusammensetzung von Lebensmitteln

So kommt seit jüngerer Zeit eine extensive Ausweitung der Tatbestandsvariante der Verzehrsungeeignetheit insbesondere im Zusammenhang mit Begebenheiten zum Tragen, in denen für ein Lebensmittel zwar keine 1461 oder noch keine 1462 Gesundheitsschädlichkeit konstatiert werden konnte, die mit Blick auf ihre normale stoffliche Zusammensetzung und nach dem Dafürhalten einzelner Stimmen aber dennoch einem Verkehrsverbot unterliegen sollen. 1463 Exemplarisch sei hier zunächst auf einen plakativen Fall verwiesen, in welchem selbst hergestellte und als Sägemehlkekse bezeichnete Lebensmittel feilgeboten wurden, 1464 die als Zutat unter anderem fein gehobeltes – gesundheitlich unbedenkliches – Sägemehl enthielten. Das erkennende Gericht ordnete diese als für den Verzehr ungeeignet im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO ein und führte zur Begründung an, dass auch solche Lebensmittel dem hiesigen Tatbestand unterfallen, wenn sie „ohne nachträgliche Veränderung [der] stofflichen Beschaffenheit bei einem normal empfindenden Verbraucher aufgrund des Herstellungsverfahrens Ekel und Widerwillen auslösen würden, wenn er von diesem Kenntnis hätte 1465 . Dabei dürfe allerdings kein subjektiver Maßstab angelegt, sondern „ein objektivierter Maßstab dahingehend [, dass] kein vernünftiger Verbraucher bei Kenntnis der Umstände der Herstellung, der Verarbeitung oder des Vertriebs (…) dieses verzehren würde 1466 . Ungeachtet dessen, dass diese Argumentation schon den Umstand unberücksichtigt lässt, dass sowohl in der Bezeichnung („Sägemehlkekse“) als auch in Seite 205 dem Zutatenverzeichnis – in welchem Sägemehl ordnungsgemäß an vierter Stelle ausgelobt wurde 1467 – auf die stoffliche Zusammensetzung des Produktes hingewiesen wird bzw. hierin eine Information nach Art. 14 Abs. 3 lit. b BasisVO 1468 zu erblicken ist, 1469 verkennt sie überdies die der Verzehrsungeeignetheit immanente Regelungsreichweite, 1470 die sich auf nur eng begrenzte Anwendungsfälle bezieht, welche aufgrund ihrer offenkundigen Regelwidrigkeit zu einer Gesundheitsschädlichkeit kippen können und den Rechtsanwender von einer aufwändigen Risikobewertung dementsprechend dispensiert. 1471

Die Verzehrsungeeignetheit wurde weiterhin auch in Fällen angenommen, in denen bspw. nicht bereits der sog. LOAEL-Grenzwert, sondern lediglich der sog. ADI-Wert überschritten 1472 wurde 1473 respektive für solche (zumindest) propagiert, 1474 in denen Lebensmittel einen gewissen Gehalt an Ethylenoxid bzw. 2-Chlorethanol aufweisen, über deren genaue Auswirkungen allerdings noch wissenschaftliche Unsicherheit besteht, 1475 mit der Folge für beide, dass die betreffenden Lebensmittel (noch) nicht als gesundheitsschädlich im Sinne des Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO einzuordnen waren. 1476 Ein Rückgriff auf die Tatbestandsvariante der Verzehrsungeeignetheit kommt allerdings auch hier, da sich die zu beurteilenden Umstände allesamt auf die normale stoffliche Zusammensetzung beziehen bzw. bezogen, nicht jedoch auf stoffliche Veränderungen oder eine Kontamination rekurrieren, wie sie Art. 14 Abs. 5 BasisVO erfordert, nicht in Betracht. 1477

Seite 206 2. Die Einbeziehung sog. Ekelfälle

Unter sog. Ekelfällen werden solche verstanden, in denen Lebensmittel zwar „nicht in ihrer stofflichen Beschaffenheit verändert, aber trotzdem ekelerregend und deshalb dem Verbraucher nicht zumutbar sind 1478 , weil sie bei diesem gerade deswegen Ekelgefühle hervorrufen. 1479 Als klassischer Lehrbuchfall kann diesbezüglich die unhygienische Lagerung entsprechender Lebensmittel in unmittelbarer räumlicher Nähe zu Schmutz oder Abfall angeführt werden, bei der allerdings (noch) kein Kontakt mit dem bzw. keine Kontamination der betreffenden Lebensmittel nachgewiesen wurde oder ersichtlich ist. 1480

Eben solche Umstände werden in ergänzender Weise auf deutscher Ebene von § 12 LFGB 1481 erfasst, der ein Verkehrsverbot für andere als dem Verbot des Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b BasisVO unterliegende Lebensmittel statuiert und dabei einerseits zwar auf eine Verzehrsungeeignetheit rekurriert, ohne andererseits aber eine äußerlich erkennbare stoffliche Veränderung oder Kontamination („andere als“) vorauszusetzen 1482 . 1483 Hintergrund der Regelung ist schlichtweg die zutreffende gesetzgeberische Annahme, dass Verbraucher mit derlei feilgebotenen Lebensmitteln nicht rechnen 1484 und diese bei Kenntnis weder erwerben noch verzehren würden. 1485 Maßstab der diesfälligen Beurteilung ist infolgedessen kein objektiver, sondern vielmehr ein subjektiver, der auf einen normal empfindsamen Verbraucher abstellt, welcher bei Kenntnis entsprechender Herstellungs- oder Behandlungsbedingungen potentiellerweise – nicht zwingend hingegen tatsächlich – Widerwillen oder Ekel entwickelt, insofern ein „objektiver Anknüpfungspunkt 1486 für ein solches Empfinden vorhanden ist 1487 .

Seite 207 Soweit die Subsumtion sog. Ekelfälle unter die Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 5 BasisVO in rechtspolitischer Hinsicht durchaus nachvollziehbar und ehrenwert erscheint, so wenig steht sie allerdings (erstens) im Einklang mit dem expliziten Wortlaut der Norm und dem damit einhergehenden inhaltlichen Bedeutungsgehalt der beiden Tatbestandsvarianten, die einen gegenständlich-objektiven Moment in Gestalt einer Kontamination oder einer stofflichen Veränderung voraussetzen bzw. damit einen klar gesundheitsschützenden Zweck verfolgen 1488 . 1489 Zudem lässt sich (zweitens) kein Bedürfnis für eben jene extensive Auslegung erblicken, da Umstände, die als sog. Ekelfälle firmieren, bereits einen Verstoß gegen das Hygienerecht 1490 begründen und dementsprechend über die Heranziehung der Art. 137, 138 KontrollVO 1491 behördlicherseits mit einem Verkehrsverbot belegt werden können bzw. schon deshalb überhaupt keine Regelungslücke besteht.

III. Schlussfolgerungen

Die Verzehrsungeeignetheit nach Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO enthält zwei in dortigem Abs. 5 statuierte tatbestandliche Alternativen, wonach ein Lebensmittel ausgehend von dem beabsichtigten Verwendungszweck

(erstens) entweder durch eine Kontamination mittels Fremdstoffe bzw. auf andere Weise oder

(zweitens) durch eine stoffliche Veränderung in Form von Fäulnis, Verderb oder Zersetzung

für den Verzehr durch Menschen inakzeptabel geworden sein muss 1492 und bezieht sich dementsprechend ausschließlich auf objektive Kriterien respektive die Gegenständlichkeit des Lebensmittels, ohne dabei allerdings subjektive Faktoren wie etwaige verbraucherseitige Ekelempfindungen 1493 mitzuberücksichtigen.

In Anbetracht des insgesamt gesundheitsschützenden Impetus des Art. 14 BasisVO erscheint gerade Letzteres konsequent, da eben jene Umstände – Seite 208 obgleich gesundheitliche Auswirkungen wie im Falle des Art. 14 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 4 BasisVO 1494 hier freilich nicht vorausgesetzt werden – schon nach lebensnaher Betrachtung zumindest mittelbar, wenn nicht sogar unmittelbar, zu einem Kippen gen Gesundheitsschädlichkeit führen können, sodass die Verzehrsungeeignetheit den Gesundheitsschutz insoweit vorverlagert und konkretisiert, als dass nicht erst zugewartet werden muss oder darf, bis eine Gesundheitsschädlichkeit wahrscheinlich ist. Vielmehr wird ein diesbezügliches Verkehrsverbot hiernach bereits dann verpflichtend dekretiert, wenn die Beschaffenheit des Lebensmittels (ausweislich der Normsystematik, aber ohne dies konkret so zu benennen) gesundheitsschädliche Effekte aufgrund einer Kontamination oder stofflichen Veränderung potentiell oder möglicherweise zu verursachen vermag.

Vor diesem Hintergrund ist es nur folgerichtig – im Gegensatz zu der wirkungsorientierten Ausgestaltung des Merkmals der Gesundheitsschädlichkeit, 1495 der explizit wie sinnfällig ein prognostisches Element der epistemischen Unsicherheit innewohnt – diesbezüglich eine (tatsächlich auch mögliche und praktikabel erhebbare) positive Feststellung der zur Verzehrsungeeignetheit führenden Umstände vorauszusetzen, da eben jene aufgrund der verordnungsgeberischen Wertung eine wenigstens denkbare Entwicklung, im Sinne eines Heranreifens, hin zu einem gesundheitlichen Risiko, mithin zu einer Gesundheitsschädlichkeit, darstellen können. Für diese in sich sodann doch stimmige Auslegung des Merkmals der Verzehrsungeeignetheit spricht nebstdem das in Art. 14 Abs. 5 BasisVO vorgesehene normative Korrektiv, welches eine zusätzliche Einbeziehung des beabsichtigten Verwendungszweckes ermöglicht und damit Kontaminationen respektive stoffliche Veränderungen insoweit relativiert, wie sie intendiert sind.

Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO umfasst dementsprechend nur in einem eng begrenzten Maße augenfällig regelwidrige Umstände, die den Rechtsanwender von wissenschaftlich komplizierten Wahrscheinlichkeitsüberlegungen dispensiert, 1496 nicht jedoch solche Begebenheiten, welche die normale stoffliche Beschaffenheit eines Lebensmittels betreffen, 1497 sodass die Verzehrsungeeignetheit als ein normativ-sachliches Risiko bezeichnet werden kann. 1498

Legt man abschließend das Augenmerk auf die für ein Verkehrsverbot, in welches die Verzehrsungeeignetheit ebenso wie die Gesundheitsschädlichkeit Seite 209 von Lebensmitteln mündet, zwingend erforderliche und fest skalierbare Akzeptabilitäts- bzw. Aktivierungsschwelle, so ermöglicht gerade die allein objektiv-orientierte Inhaltsbestimmung – bezogen auf klar regelwidrige Zustände des Lebensmittels – der in Art. 14 Abs. 5 BasisVO aufgeführten Kriterien für den Rechtsanwender eine solche.

1425

1425 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B.

1426

1426 Vgl. Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 115.

1427

1427 Zur Beurteilung der Verzehrsungeeignetheit nach objektiven Maßstäben siehe VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2012 – RN 5 K 10.1486, LMRR 2012, 10; Kraus/Voß, ZLR 2010, 413, 421; Honstetter, Lebensmittel(straf)rechtlicher Gesundheitsschutz, S. 152; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56.

1428

1428 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.

1429

1429 So der entsprechende Passus in Art. 14 Abs. 5 a.E. BasisVO.

1430

1430 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 73; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 62.

1431

1431 VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2012 – RN 5 K 10.1486, LMRR 2012, 10; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56.

1432

1432 Zu den Problemen hinsichtlich der Anwendbarkeit des unbestimmten Rechtsbegriffes der Inakzeptabilität siehe Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 63f.; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 114f.

1433

1433 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 142.

1434

1434 Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 44f.

1435

1435 Siehe hierzu Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 61; Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 44.

1436

1436 Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 115.

1437

1437 Entsprechende Beispielsfälle (siehe auch sogleich) aus der Rechtsprechung finden sich bei Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 45.

1438

1438 Siehe hierzu bereits OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.1981 – 3 Ss 14/81, LMRR 1981, 31.

1439

1439 Siehe hierzu bereits OLG Koblenz, Urteil vom 26.09.1985 – 1 Ss 224/85, LMRR 1985, 44; ähnlich OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.04.1975 – 2 Ss 83/75, LMRR 1975, 4.

1440

1440 Siehe hierzu bereits OLG Hamm, Urteil vom 10.01.1969 – 3 Ss 1802/68, LMRR 1969, 1.

1441

1441 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 58 nennt hierzu beispielhaft, während Brot, sofern diesem sandige Bestandteile anhaften, für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel und somit ungeeignet geworden ist, gilt dies nicht für Meeresfrüchte.

1442

1442 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 76 verweist diesbezüglich auf einen Kirschkern in Kirschkompott: da Kirschen von Natur aus Kirschkerne enthalten, handelt es sich bei diesen in Kirschkompott zwar um eine Kontamination (auf andere Weise), nicht jedoch aufgrund von Fremdstoffen; vgl. hierzu auch Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 44.

1443

1443 Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 76 führt hierzu beispielhaft Knochensplitter auf, die in einem Fleischerzeugnis verbleiben.

1444

1444 Wallau/Roffael, LMuR 2018, 93, 96; Schumann, Der Rückruf von Lebensmitteln nach Art. 19 BasisVO, S. 45; siehe auch Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, Ziff. I.3.5.

1445

1445 Zum Erfordernis der positiven Feststellung siehe auch Bobek, ECLI:EU:C:2018:974, BeckRS 2018, 30299 – Schlussantrag vom 29.11.2018 – C-347/17, Rn. 40f.

1446

1446 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B.

1447

1447 Obgleich dies in dem einschlägigen Schrifttum nicht so ausdrücklich erkannt und benannt wird, deutet das Fehlen entsprechender Ausführungen bzgl. einer Risikobewertung im Vergleich zwischen Verzehrsungeeignetheit und Gesundheitsschädlichkeit doch gerade darauf hin, so exemplarisch bei Purnhagen, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 23ff. (für die Gesundheitsschädlichkeit) bzw. Rn. 40ff. (für die Verzehrsungeeignetheit); Meisterernst, in: Streinz/Meisterernst, BasisVO/LFGB, Art. 14 BasisVO, Rn. 52 (für die Gesundheitsschädlichkeit) bzw. Rn. 72ff. (für die Verzehrsungeeignetheit).

1448

1448 Dies fügt sich insoweit auch ein in die diesbezüglichen Ausführungen der Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht, unter Ziff. I.1. (entsprechende Beispielsfälle unter Ziff. I.3.5.) die im Zusammenhang mit Art. 14 BasisVO insgesamt von Risiken sprechen.

1449

1449 Hierauf hindeutend auch die Leitlinien für die Anwendung der Artikel 11, 12, 14, 17, 18, 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 über das allgemeine Lebensmittelrecht unter Ziff. I.1.

1450

1450 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.A. I. und III. sowie die dortigen Schlussfolgerungen unter IV.

1451

1451 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 4.B.

1452

1452 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.

1453

1453 Exemplarisch Ludwig, ZLR 2019, 885, 885ff.; Ludwig, ZLR 2020, 715, 715ff.; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56c; Ludwig, LMuR 2023, 435, 436.

1454

1454 Exemplarisch VG Regensburg, Urteil vom 19.01.2012 – RN 5 K 10.1486, LMRR 2012, 10; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 – RO 5 K 12.619, LMRR 2013, 146; VG Stuttgart, Urteil vom 23.09.2019 – 16 K 2470/19, BeckRS 2019, 26031 unterstellt eine Verzehrsungeeignetheit überdies bereits bei weitreichenden Verunreinigungen bzw. verlangt diesbezüglich keine explizite Kontamination; VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489.

1455

1455 So bspw. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56c.

1456

1456 Diese Formulierung erfolgt in Anlehnung an Grosche, LMuR 2024, 2, 13, der in anderem Kontext von einer „Flucht in den Vorsorgefall“ spricht und in abgewandelter Weise durchaus passend erscheint; siehe zu dieser plakativen Formulierung auch Konrad, ZLR 2023, 869, 870.

1457

1457 Erstens betreffend die normale stoffliche Zusammensetzung eines Lebensmittels, zweitens in sog. Ekelfällen.

1458

1458 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.1.

1459

1459 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.2.

1460

1460 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.

1461

1461 So bspw. in dem sog. Sägemehlkekse-Fall des VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489.

1462

1462 So bspw. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 28.09.2020 – 20 L 1029/20, 2. amtlicher Leitsatz i.V.m. Rn. 53, BeckRS 2020, 44638, anders allerdings die Nachfolgeinstanz: OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2021 – 9 B 1574/20, Rn. 44, BeckRS 2021, 3423.

1463

1463 Dies im Wesentlichen propagierend Ludwig, LMuR 2023, 435, 436; ähnlich Beisel et al., JVL 2023, 35, 35ff.

1464

1464 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489; in abgewandelter Form siehe hierzu auch Alexander Lang, in: Brzezinski-Hofmann/A. Lang, Praktische Fallbeispiele zum Lebensmittelrecht, S. 1, 1ff.

1465

1465 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, Rn. 61, BeckRS 2020, 37489.

1466

1466 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, Rn. 61, BeckRS 2020, 37489.

1467

1467 VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, Rn. 3, BeckRS 2020, 37489.

1468

1468 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.A. V.

1469

1469 Anders noch bzw. in unmittelbarer Anlehnung an VG Karlsruhe: Alexander Lang, in: Brzezinski-Hofmann/A. Lang, Praktische Fallbeispiele zum Lebensmittelrecht, S. 1, 10f.

1470

1470 Ein Rekurrieren auf Art. 14 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 5 BasisVO wäre hier, um ein Verkehrsverbot zu begründen, überdies nicht von Nöten gewesen, da sich ein solches auch über die fehlende Zulassung als neuartiges Lebensmittel nach Art. 6 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung hätte lösen lassen, siehe auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.10.2020 – 3 K 2148/19, BeckRS 2020, 37489, 3. redaktioneller Leitsatz.

1471

1471 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.

1472

1472 Zur Bedeutung der entsprechenden Grenzwerte siehe bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.IV.2.b.

1473

1473 Siehe hierzu Beisel et al. , JVL 2023, 35, 37.

1474

1474 So Ludwig, LMuR 2023, 435, 436.

1475

1475 Die diesbezüglichen Rechtsprechungen ergingen allerdings sehr unterschiedlich, zum Teil wurde auf Art. 7 BasisVO, zum Teil auf Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO rekurriert, eine entsprechende Übersicht derselben findet sich bei Möstl, LMuR 2022, 513, 513ff.; siehe hierzu auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 5.

1476

1476 Hinsichtlich Letzterer erging die diesbezügliche Rechtsprechung allerdings stark unterschiedlich, eine Übersicht derselben findet sich bei Möstl, LMuR 2022, 513, 513ff.

1477

1477 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen, insbesondere unter Teil 4.C. I.

1478

1478 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 14 BasisVO, Rn. 56c.

1479

1479 Vgl. insbesondere VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 – RO 5 K 12.619, LMRR 2013, 146.

1480

1480 Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 115.

1481

1481 Bei § 12 LFGB handelt es sich um die wortgleiche Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 LFGB a.F., der lediglich mit einer anderslautenden Überschrift („Weitere Verbote“ in § 12 LFGB n.F. anstelle „Vorschriften zum Schutz vor Täuschung“ in § 11 LFGB) versehen wurde; siehe hierzu das Vierte Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 27.07.2021, BGBl. I 3274, 3277.

1482

1482 Siehe Ludwig, ZLR 2019, 885, 886f.

1483

1483 Boch, LFGB, § 12, Rn. 2; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 116.

1484

1484 Voß, Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, S. 107.

1485

1485 Meyer/Reinhart, WRP 2005, 1437, 1453; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 117.

1486

1486 Boch, LFGB, § 12, Rn. 3.

1487

1487 Diesbezüglich kritisch Meyer/Reinhart, WRP 2005, 1437, 1453.

1488

1488 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.; ebenso Wallau/Roffael, LMuR 2018, 93, 96.

1489

1489 Eben darin lässt sich überhaupt die Motivation des bundesdeutschen Gesetzgebers für den Erlass einer Regelung erblicken, die ein Verkehrsverbot für solche Ekelfälle vorsieht, die über Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO hinausgehen, siehe hierzu bereits BT-Drs. 15/3657, S. 62 sowie BT-Drs. 19/25319, S. 50.

1490

1490 Zum diesbezüglichen Zusammenspiel zwischen unionalem Hygienerecht und § 3 LMHV siehe Bosch/Wallau, LMuR 2021, 243, 243ff.

1491

1491 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.III.2.

1492

1492 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.

1493

1493 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.2.

1494

1494 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B.

1495

1495 Siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.B.III.

1496

1496 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.

1497

1497 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C.II.1.

1498

1498 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 4.C. I.

 
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